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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 01 Anbieterkennzeichnung:

FFT Funktionsflächentextil ist eine Marke von:

FFT Funktionsflächentextil GmbH

Keltenring 25

92361 Berngau

Telefon: 09181 / 51 20 85

E-Mail: info@fftextil.de

Internett: www.fftextil.de

§ 02 Vertragsgrundlage, Vertragspartner

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche zwischen dem Anbieter und dessen Kunden, mit Firma Haubner (nachfolgend „FFT“ genannt), begründeten Rechtsverhältnisse dar.
2.2 Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Verbraucher und Unternehmer, soweit nicht einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für Verbraucher oder Unternehmer gelten. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die das jeweilige Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2.3 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig waren. Diese sind unter www.funktionsflaechentextil.de/agb in speicherbarer ausdruckbarer Fassung kostenlos abrufbar. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
2.4 Die Vertragssprache ist deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§03 Allgemeines

3.1 Die Angebote von FFT sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, FFT ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch FFT zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues, freibleibendes Angebot der FFT.
3.2 Dem Käufer werden aufgrund der Geschäftsbeziehung mit FFT keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nutzungs-, Marken oder sonstige Rechte an Firmen und Warenzeichen von FFT eingeräumt. Außer mit schriftlicher Einwilligung von FFT ist dem Käufer die Verwendung von Markenrechten der FFT nicht gestattet. Nach erteilter Zustimmung ist FFT jederzeit berechtigt, die Nutzung der Markenrechte durch den Käufer zu widerrufen, ohne zu einer Entschädigungsleistung verpflichtet zu sein.
3.3 Der Käufer kann gegen Ansprüche der FFT nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
3.4 Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch FFT.

§ 04 Überlassene Unterlagen

An allen, in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen (auch in elektronischer Form), wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 05 Leistungsinhalt

Technische Daten in den jeweiligen Technischen Merkblättern sind ausschließlich geltende vereinbarte Beschaffenheit der von uns zu liefernden Waren. Garantien werden nicht abgegeben, soweit diese nicht einzelvertraglich vereinbart sind. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren dar. Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

§ 06 Preise

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. Selbstabholungen bei FFT sind möglich. Unsere Preise gelten insbesondere für den gewerblichen Handel.

§ 07 Versand, Lagerung

7.1 Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Käufer etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk an das Lager des Käufers. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Käufer auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Die ordnungsgemäße Lagerung der gelieferten Ware obliegt dem Käufer.
7.2 Verstößt der Käufer oder einer seiner Abnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung in Ziffer 7.1, den Bestimmungsort korrekt anzugeben oder Änderungen unverzüglich anzuzeigen und hat FFT in Folge dessen einen erfolglosen Lieferversuch unternommen, so ist FFT berechtigt, vom Käufer Schadenersatz in Höhe von 50,00 €  je FFT, zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens sowie uns der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.

§ 08 Zahlungsbedingungen

8.1 Unsere Rechnungen sind Vorkasse-Rechnungen ohne Abzug.
8.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann FFT, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
8.3 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist FFT berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 8 %-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 8 %-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.

§ 09 Liefer-, Leistungszeit, Leistungsverzug

9.1 Werden vereinbarte Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Wir geraten erst nach Ablauf o. g. Nachfrist in Verzug.
9.2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Lieferausfälle unserer Lieferanten, Energie-, Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, behördliche Eingriffe sind wir bei Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
9.3 Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten, sind beide Teile berechtigt unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche unter den Voraussetzungen der Ziff.10 dieser Verkaufsbedingungen vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers; Mängelgewährleistung

10.1 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und die Lieferung sorgfältig auf Mängel untersucht wird. Die Ware gilt als genehmigt, wenn FFT keine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware, ansonsten unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zugegangen ist. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Verarbeitung einer mangelhaften Lieferung unterbleibt.
10.2 Im Falle von Mängeln an von FFT gelieferter Ware, ist FFT nach Wahl des Käufers nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Ist FFT zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
10.3 Ist eine gegenüber FFT vom Käufer zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine Fristsetzung aus anderen Gründen nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Lieferung oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Rahmen der Gewährleistung wird FFT nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). FFT haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der FFT jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, ist eine Haftung der FFT ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 11 Rechte und Pflichten unseres Unternehmens

Eine Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen tritt nur ein, wenn diese von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen a) durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder b) durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht wurde. Bei einer Haftung nach 11a) haften wir nur für den typischerweise eintretenden Schaden, nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und nicht für mittelbare Folgeschäden, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit das Produkthaftungsgesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.

§ 12 Verjährung von Ansprüchen

12.1 Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf von 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Anstelle dieser Ein-Jahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes,
b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
c) für Ansprüche gegen FFT wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der FFT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der FFT beruhen,
e) für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FFT oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der FFT beruhen, und
f) im Falle des Rückgriffs des Käufers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.
12.2 Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung bzw. Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit dieser Ware geliefert haben, oder die pflichtwidrige Beratung/Auskunft einen Sachmangel gem. § 434 BGB darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Das Vorgenannte gilt auch für Beratungsverträge die zwischen FFT und dem Kunden geschlossen werden, ohne dass wir im Zusammenhang mit dieser Beratertätigkeit Ware geliefert haben. Auf diese vorgenannten Verträge finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend Anwendung. Alle Angaben und Auskünfte bezüglich der Güter und Serviceleistungen sowie sonstige Beratungsleistungen erteilt/erbringt FFT nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Güter sowie betreffend den Serviceleistungen sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Tests. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Güter sowie der Umsetzung der Serviceleistungen ist allein der Kunde verantwortlich.
12.3 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden
- ungeeigneter Untergrund
- chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie von uns nicht zu verantworten sind
- geringe Farbabweichungen, die die Differenzen branchenüblicher Werte nicht übersteigen bzw. die innerhalb der Anforderungen von Güterrichtlinien oder Normen liegen
- vom Kunden vor Verarbeitung der Materialien unterlassene Probeentnahme zur Feststellung der Richtigkeit der angelieferten Materialien hinsichtlich Art und Farbton
- handelsübliche Abweichungen der Lieferung in Farbe, Gewicht und Beschaffenheit
- handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht und Beschaffenheit der Lieferung von eventuellen Vorlagen und Mustern
-Mängel, die in Folge unsachgemäßer oder anleitungswidriger Verarbeitung, Verwendung ungeeigneter Zusätze oder Vermischung, Vermengung oder sonstiger Verbindung mit Produkten anderer Hersteller, die von dem Verkäufer nicht ausdrücklich für unbedenklich erklärt worden sind.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

13.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt: FFT behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren in jedem Fall bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
13.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit FFT vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt, behält sich FFT darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
13.3 Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum der FFT stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit FFT rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich FFT das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit FFT an diese ab; sofern FFT im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von FFT unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit FFT in Höhe der dann noch offenen Forderungen an FFT ab.
13.4 Verarbeitungsklausel: Bei der Verarbeitung der von FFT gelieferten Waren durch den Käufer gilt FFT als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt FFT unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von FFT gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
13.5 Verbindungs- und Vermischungsklausel: Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von FFT gelieferten Waren mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der FFT Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von FFT gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für FFT.
13.6 Auskunftsrecht/Offenlegung: Auf Verlangen der FFT hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum der FFT stehenden Waren und über die an FFT abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Käufer auf Verlangen der FFT die in deren Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
13.7 Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug des Käufers ist FFT berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum der FFT stehenden Waren zu verlangen.

13.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 14. Konzernverrechnungsklausel

FFT ist berechtigt, gegenüber Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen verbundene Unternehmen der FFT zustehen. Ferner ist FFT berechtigt, mit Forderungen, die ihr oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen gegen Verbundene Unternehmen des Käufers zustehen, direkt gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen. Als „Verbundenes Unternehmen“ wird ein Unternehmen bezeichnet, das direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischengesellschaften eine Partei kontrolliert, von ihr kontrolliert wird, oder sich unter gemeinsamer Kontrolle einer der Parteien befindet. Der Käufer kann gegen Ansprüche der FFT nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

§ 15. Warenrücknahme

15.1 Tritt der Käufer gem. Ziff. 10.3 vom Kaufvertrag zurück, ist der Erfüllungsort für die Rückabwicklung des Kaufvertrages am Sitz von FFT.
15.2 Etwaige Rücklieferungen von FFT-Produkten sind nur nach vorheriger Zustimmung durch FFT möglich. Eine Verrechnung offener Posten mit Rücklieferungen ist unzulässig. Bei Gutschrifterteilung werden die der FFT entstehenden Kosten für Laborprüfung, Umpacken, Frachtkosten, Vorfrachten etc. in Abzug gebracht; darüber hinaus werden pro Rücklieferung Bearbeitungskosten in Höhe von 20% des Nettowarenwertes angerechnet. Bei Funktionflächentextilen ist die Rücknahme ausgeschlossen, da das eine persönliche Anfertigung ist.

§ 16. Verarbeitungsanleitung

Da die Arbeitsbedingungen am Bau und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsanleitungen angesprochenen Anwendungsbereiche und Arbeitsverhältnisse liegen, ist vor Verarbeitung eine fallbezogene Beratung einzuholen. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch können keine Rechte und Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.

§ 17. Datenschutz

17.1 Stellt FFT dem Käufer im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter (nachfolgend „Personenbezogene Daten“) zur Verfügung oder erlangt der Käufer auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag von FFT verarbeitet werden, dürfen vom Käufer ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. Der Käufer darf die Personenbezogenen Daten weiterverarbeiten, insbesondere an seine Gruppengesellschaften zur Durchführung des betreffenden Vertrages weitergeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Käufer stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Käufers zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Käufer wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen. Der Käufer erwirbt an den Personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der Personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf Personenbezogene Daten sind ausgeschlossen. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Käufer FFT unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes Personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Käufer die Personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.
17.2 Informationen zum Datenschutz bei FFT sind unter https://www.funktionsflaechentextil.de/datenschutz verfügbar.

§ 18. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von FFT liegt (wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügung von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher FFT die Ware bezieht, reduzieren, sodass FFT ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist FFT für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Das gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für FFT nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von FFT vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist FFT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

19.1 Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit zwingender Normen des Staates, in dem der Kunde bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt von dieser Rechtswahl unberührt.
19.2 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters, Berngau im Landkreis Neumarkt i. d. OPf.. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auf das Rechtsverhältnis zwischen FFT und dem Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
19.3 FFT nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren gemäß Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz teil.
19.4 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich und rechtlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigt haben. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.

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